AGB Subunternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmen
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausnahmslos für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen der RICHARD LOCHAR BAUMEISTEREI als Auftragnehmer (AN) und Auftraggebern (AG). Die Geltung von allfällig abweichenden AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Entgegenstehende zwingende Bestimmungen des KSchG, soferne Verträge mit Verbrauchern iS des KSchG abgeschlossen werden, bzw. sonstige zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB vor. Dies hindert nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
II. Vertragsabschluß
1. Angebote einschließlich darin genannter Honorarbeträge des AN sind, sofern darin nichts anderes schriftlich angegeben ist, freibleibend.
2. Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des AN bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und Unterfertigung durch den AN. Erklärungen Dritter für den AN sind rechtsunwirksam, sofern vom AN nicht schriftlich deren Wirksamkeit bestätigt wird.
3. Enthält eine Auftragsbestätigung des AN Änderungen gegenüber der Erklärung des AG und wird auf diese Änderungen darin hingewiesen, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich den Änderungen widerspricht.
4. Es gelten ausschließlich die schriftlichen Erklärungen des AN. Allfällige Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterfertigung durch den AN.
5. Sämtliche Erklärungen des AN können wirksam an die vom AG zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse erfolgen.
III. Leistungsumfang und Honorar, Zahlungsbedingungen
1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrages. Sollten zusätzliche Leistungen zur Vertragserfüllung erforderlich werden, wird der AN darauf hinweisen. Diese sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen vom AG gesondert zu vergüten. Sonstige zusätzliche Arbeiten, welche vom AG gewünscht werden, werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den AN Vertragsinhalt und sind jedenfalls gesondert zu honorieren.
2. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angabe in Euro angegeben. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei Honorarangaben um Nettobeträge, welche die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt.
3. Das vereinbarte Honorar ist abzugsfrei vom AG zu bezahlen. Ist für eine Leistung des AN kein ausdrückliches Honorar vereinbart, gilt ein angemessenes Honorar als vereinbart, wobei der AG in allfällig jeweils gültigen Honorarordnungen oder Honorarrichtlinien, welche von Körperschaften öffentlichen Rechts herausgegeben wurden (zB Bundesinnnung Bau, Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten), angeführte Sätze als angemessenes Honorar anerkennt.
4. Der AN ist berechtigt, Ansprüche für erbrachte Leistungen auch durch Teilrechnungen fällig zu stellen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind Honorare, Teilrechnungen und Kostenvorschüsse jeweils binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung abzugsfrei zur Zahlung fällig (Einlangen beim AN).
5. Im Falle des Zahlungsverzugs des AG werden 10 % Verzugszinsen p.a. ab Fälligkeit vereinbart. Darüber hinaus verpflichtet sich der AG zum Ersatz der angemessenen Mahnspesen einschließlich der Kosten eines Inkassobüros bzw. auch außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
6. Die Aufrechnung des Honorars mit Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen, sofern diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist.
IV. Vertragserfüllung
1. Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach dem Stand der Technik.
2. Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags geeignete Substituten oder Hilfskräfte heranzuziehen.
V. Rücktritt vom Vertrag
1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
2. Bei Verzug des AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des AG erst nach vergeblicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig; die Setzung der Nachfrist und die Erklärung des Vertragsrücktritts haben zu ihrer Wirksamkeit mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
3. Bei Verzug des AG mit einer Leistung oder einer erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkung sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AG ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zahlungsverzug des AG entbindet den AN von jeglichen Leistungsverpflichtungen.
4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch den AN und bei unberechtigtem Rücktritt durch den AG behält der AN jedenfalls den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar ohne jeglichen Abzug. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt des AG hat der AN jedenfalls Anspruch auf Honorierung der bereits erbrachten Leistungen und Ersatz seiner Auslagen.
VI. Gewährleistung und Schadenersatz
1. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der AG eine Mängelrüge mit eingeschriebenem Brief binnen 8 Tagen nach Übergabe der Leistung oder Teilleistung erhoben hat.
2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung, sofern nicht vom AN ausdrücklich gewährt, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften gemäß KSchG.
3. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom AN innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Mit Rücksicht auf die Art der Leistung ist der AN auch wegen desselben Mangels zur mehrfachen Verbesserung berechtigt. Im Fall der erfolgreichen Verbesserung besteht kein Anspruch des AG auf Ersatz eines Verspätungsschadens.
4. Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche verjähren, außer bei Verbrauchergeschäften gemäß KSchG, wenn sie nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
5. Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Beweis für das Verschulden des AN obliegt dem AG; ebenso der Beweis der groben Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Zwingende entgegenstehende Bestimmungen zB des KSchG bleiben hievon unberührt.
6. Ansprüche des AG berechtigen diesen nicht zur Zurückbehaltung des bereits fälligen Honorars.
VII. Zessionsverbot
1. Die Abtretung von Forderungen gegen den AN ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung wirksam.
VIII. Eigentumsvorbehalt und geistiges Eigentum
1. Sämtliche übergebenen Gegenstände und Unterlagen (Pläne, Berechnungen usw) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des AG, auch aus anderen Verträgen, im alleinigen Eigentum des AN. Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere die Gefahr des Untergangs oder Verlusts oder der Verschlechterung.
2. Pläne, Prospekte, Unterlagen, Berichte und dgl. des AN sind urheberrechtlich geschützt. Der AG erhält kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung oder Weitergabe sowie die wiederholte Nutzung durch den AG oder Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN gestattet.
3. Der AG ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen des AN anzugeben.
IX. Geheimhaltung
1. Der AN ist zur Geheimhaltung der ihm erteilten Informationen und seiner Tätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG daran ein berechtigtes Interesse hat.
2. Nach Durchführung des Auftrags ist der AG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gännzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.
X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Unternehmens des AN.
2. Auf sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens des AN.
Richard Lochar
Baumeisterei GmbHWiener Neustädter Straße 58
A-2483 EbreichsdorfTel.: +43/2254/76 320
Fax: +43/2254/76 320-30e-mail:
office@lochar-partner.comÖffnungszeiten:
Montag - Freitag
9:00 bis 16:00 UhrAußerhalb unserer Bürozeiten
nach telefonischer Vereinbarung




